Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Gerharz Tonbergbau GmbH
1. Allen Lieferungen und Leistungen bei Verträgen mit Unternehmern liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn Aufträge ausgeführt werden, ohne dass zuvor ausdrücklich den entgegenstehenden Bedingungen widersprochen wird. Abweichende Bedingungen werden nur auf Basis eines von beiden Seiten unterzeichneten Vertrages gültig.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eingehende Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für mündliche und telefonische Absprachen.
3. Liefertermine werden von uns nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben. Insbesondere höhere Gewalt, extreme Witterungsverhältnisse sowie Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen oder ähnliche Lieferhindernisse lassen unsere Lieferverpflichtungen ruhen. Das gleiche gilt wenn Vorlieferanten uns nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
4.1 Unsere Verkaufspreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Lieferbedingungen: ab Grube bzw. ab Werk. Ein ausdrücklich vereinbarter Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. unserer
4.2 Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungszugang, netto Kasse zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
4.3 Wir sind berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls die Bonität des Kunden seitens einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei unterdurchschnittlich bewertet wird; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verschlechterung der Bonität erst nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt.
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.3 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
• Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
• Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 5.1 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
• Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.1 Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche ab Ablieferung. Versäumt der Auftraggeber die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.2 Ton ist ein Naturprodukt und kann in seinen Eigenschaften bestimmte Toleranzen aufweisen. Abweichungen, die sich in angemessenen Grenzen bewegen, sind kein Mangel. Dies gilt insb. für Gewichtsverluste während der Zwischenlagerung oder des Transports, die durch das Eintrocknen des Tones bedingt sind. Maßgebend ist das Ausgangsgewicht, das durch eine amtlich geeichte Waage festgestellt wird. Unsere Tone und Tonmehle dürfen nicht in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie verwendet werden.
6.3 Unsere Beratung beruht auf langjähriger Erfahrung. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, unsere Lieferprodukte auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
6.4 Die den Angeboten zugrunde liegenden Muster sind Durchschnittsmuster. Die Zusendung von Proben begründet keinen Kauf nach Probe im Sinne der §§ 454 f. BGB.. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung, wenn nicht die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird.
7.1 Wir haften nur für Schäden, die von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
7.2 Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung ist bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt auf fünf Prozent der Auftragssumme. Wir haften nicht für Folgeschäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn. Insgesamt ist unsere Haftung beschränkt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
7.3 Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung Personenschäden und deren Folgen bleibt unberührt. bzw. wegen
8. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ransbach-Baumbach. Ausschließlicher Gerichtstand ist Montabaur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne deren Kollisionsrecht und ohne die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).